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Pro Steigerwald Nationalpark

Gemischtes/ Buchtipps

Naturparke dienen dem Erhalt einer durch vielfältige Nutzung des Menschen geprägte Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt.

Sie sollen damit der Erholung des Menschen dienen.

"Harmonisches Miteinander von Mensch und Natur"

In Deutschland gibt es zurzeit 104 Naturparke, die zusammen ca. 28,4 % der deutschen Landfläche einnehmen.

Gesetzliche Grundlagen:

 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 27 Naturparke

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  • großräumig sind,
  • überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  • sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  • nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  • der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhafte umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  • besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiteretnwickelt werden.

(Weitere Informationen zu Naturparken können Sie z.B. der Webseite des Bundesamtes für Naturschutzentnehmen.)

 

 

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
Art. 11 Naturparke

(1) Großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20 000 ha Fläche, die

  • überwiegend als Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete festgesetzt sind,
  • sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen,
  • der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungsformen geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  • durch einen Träger entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck entwickelt und gepflegt werden,

können von der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparken erklärt werden.

(Diese Information finden Sie auch im BayNatSchG, z.B. auf der Webseite des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit.)